Bürgerhaus OV / Kulturhalle NV

Wie gut war die ASBEST-Aufklärung?

Papier

Bislang nur Papier ohne konkrete Inhalte produziert?

Am 10.02.2016 fand im Landgericht Kassel die öffentliche Sitzung zum selbständigen Beweissicherungsverfahren der Stadt Vellmar gegen den Erstgutachter bezüglich der Asbestbelastung der Bürgerhäuser statt. Ein Ergebnis konnte nicht ermittelt werden. Die Anhörung endete mit der Erklärung des Rechtsanwaltes der Stadt Vellmar, dass weitere Fragen zur Klärung schriftlich an den Sachverständigen gerichtet werden. Erstaunlich ist, dass der Magistrat der Stadt nach Vorlage des Gerichtsprotokolls beschlossen hat, das selbstständige Beweissicherungsverfahren abzuschließen und nun eine Asbestbelastung beider Häuser kommuniziert, wie im HNA-Artikel vom 29.02.2016 zu lesen war.

Der Sachverständige wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2013 von dem stellvertretenden Leiter des Gesundheitsamtes Region Kassel der Stadt Vellmar empfohlen. Diese Empfehlung wurde von der Stadt Vellmar als Vorschlag an das Landgericht weitergegeben. In dieser Ausschusssitzung hatten die GRÜNEN gefordert, dass ein auf dem Bausektor sachkundiges akkreditiertes Labor, wie das vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung für erforderlich gehalten wird, beauftragt wird.

Diese Kriterien erfüllt nach den im Internet nachzulesenden Informationen der Sachverständige nicht. Zudem hat er in der Anhörung Fragen der Stadt Vellmar und des Richters zum Teil ausweichend, zum Teil vage oder gar nicht beantwortet. Er hat sich in seinen Aussagen lediglich auf die Messungen des Erstgutachters bezogen und erklärte die gravierenden Unterschiede der Messergebnisse des Erstgutachters zu dem Gegengutachter damit, dass sich die Asbestfasern abgesetzt hätten. Warum diese dann in Staubproben nicht gefunden werden können, erklärte er nicht überzeugend.

Die Stadt Vellmar führte aus, dass vom Sachverständigen insgesamt zwei Staubproben in beiden Häusern genommen worden seien, die beide kein Asbest enthielten. Diese minimale Probennahme erklärte der Sachverständige mit der heutigen Sachlage, die mit der damaligen nicht identisch sei. Er führte weiterhin aus, dass die Faserzahl völlig unerheblich für Bewertung einer Asbestbelastung sei. Selbst wenn keine Asbestfaser gefunden würde, müssten Gebäuden mit diesen Baujahren (in denen meistens Asbest verbaut wurde), saniert werden. Da stellt sich die Frage, warum dann überhaupt gemessen worden ist. Er sagte aus, dass die Asbestrichtlinie keinen Grenzwert für Asbest in der Luft enthalte. Dagegen wird in dem oben genannten Bericht des Bundesinstituts unter Punkt 5.3 ausgeführt, dass nach der Asbestrichtlinie der Schutz der Gebäudenutzer und der Sanierungsbedarf von asbestkontaminierten Innenräumen sehr stark von der analytisch nachgewiesenen Faserzahl pro Kubikmeter Raumluft abhängig ist. Danach gibt es keinen Handlungsbedarf bei einer Faserkonzentration zwischen 50-200 Fasern/cbm Luft. Dazu sind Raumluftmessungen notwendig, die zwischen Erstgutachter und Gegengutachter sehr unterschiedlich waren. Der Erstgutachter hatte eine hohe Belastung festgestellt, während der Gegengutachter keine Asbestfasern in der Raumluft messen konnte. Der Sachverständige hat keine Raumluftmessungen durchgeführt, da sich nach seiner Aussage die Raumluftbedingungen in beiden Häusern aus dem Jahr 2011 nicht wiederholen ließen. Diese Aussage ist zweifelhaft, da sich sehr wohl die Bedingungen aus dem Jahr 2011 simulieren lassen.

Auf die Frage der Stadt Vellmar, ob eine einzige Fensterbank aus Asbestzement im Innenraum seiner Meinung nach zu einer Asbestsanierung führen müsse, antwortete der Sachverständige mit „ja“. Der oben genannte BBSR-Bericht besagt aber unter Punkt 5.3, dass eine Bewertung und Sanierung von Asbestzementprodukten in Innenräumen nicht gefordert wird. Damit widerspricht der Sachverständige der empfohlenen Praxis.

Mit diesem Ausgang des Verfahrens akzeptiert der Magistrat ohne hinreichende Klärung, dass eine Asbestbelastung beider Häuser vorliegt, und nimmt damit ohne Not höhere Kosten durch eine Asbestsanierung bei der Sanierung oder dem Neubau des Bürgerhauses Obervellmar in Kauf. Außerdem wird nach dieser Logik die weitere Schließung der Kulturhalle Niedervellmar, für die ursprünglich gar keine Sanierung vorgesehen war, unumgänglich.

Nur eine den beiden anderen Gutachten adäquate Probennahme mit anschließender Analyse hätte eine Aussage über eine eventuelle Asbestbelastung oder Nichtbelastung zugelassen.

Mehr dazu auch auf HNA online v. 11.03.2016

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